Arbeitnehmer können auch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Steuerabrechnungszeitraum Antrag auf Steuererstattung stellen.
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Arbeitnehmer, die nur auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden, können bei Versäumung der zweijährigen Antragsfrist unter bestimmten Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn sie glaubhaft darlegen, die Ausschlussfrist gemäß § 46 Abs.2 Nr.8 EStG ohne Verschulden nicht gekannt zu haben.
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